9. Buchhaltung und Zwangsvollstreckung (Forderungsaufstellung) |
Da dem Anwalt jedoch neben dem Netto-Honorar auch die Umsatzsteuer zusteht, werden für die Buchhaltung errechnet: |
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57,96 | € |
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11,01 | € |
Damit aus der Buchhaltung und nachvollziehbar abzulesen ist, von wem die einzelnen Beträge zu zahlen sind, wird in zwei Buchungszeilen ausgewiesen: |
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Gewährleistet ist also, daß weder Gebühren verschenkt werden, noch vergessen wird, die Umsatzsteuer von dem Mandanten anzufordern. Eine manuelle Eingabe ist nicht erforderlich. |