| 8. Buchhaltung und Zwangsvollstreckung (Forderungsaufstellung) | 
| Aus dem Vollstreckungsbescheid wird die Zwangsvollstreckung betrieben. Einzuziehen sind Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Das Programm errechnet die durch diesen Auftrag ausgelösten Kosten wie folgt: | 
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 | 48,30 | € | 
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 | 9,66 | € | 
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 | 57,96 | € | 
| Da der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird im Vollstreckungsauftrag die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. |